Statuten des Dorfvereins Nussbaumen TG

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Dorfverein Nussbaumen TG“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8537 Nussbaumen TG.


2. Zweck

Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen des Dorfes in Fragen von allgemeiner öffentlicher Bedeutung und des gesellschaftlichen Lebens in Nussbaumen. Dies umfasst insbesondere:


  • Die Vertretung wichtiger Dorfangelegenheiten gegenüber Behörden, Schulen, Vereinen und weiteren Interessengruppen
  • Das Wiederbeleben und die Pflege von Bräuchen und Traditionen
  • Der Aufbau und die Pflege von Kontakten zwischen der eingesessenen Bevölkerung und den Neuzuzügern
  • Die Pflege und Förderung der Dorfzusammengehörigkeit
  • Die Förderung eines familienfreundlichen Klimas zur Sicherung der Schule im Dorf
  • Die Förderung der Attraktivität von Nussbaumen als Wohnort für junge Familien.



3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mitgliederbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, freiwillige Beiträge sowie Zuwendungen aller Art.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Der jährliche Mitgliederbeitrag für Einzelmitglieder beträgt höchstens CHF 50.-

Der Mitgliederbeitrag für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt das Eineinhalbfache des Einzelmitgliederbeitrags, unabhängig von der Anzahl Personen.


4. Mitgliedschaft

Mitglieder des Dorfvereins können werden


  • Alle Dorfbewohner ab dem vollendeten 16. Altersjahr, gleich welcher Nationalität und welchen Geschlechts
  • Natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Betrieb im Dorf sowie Eigentümer von Liegenschaften im Dorf
  • Weitere Personen, die durch besondere Interessen im Sinne des Vereinszwecks mit dem Dorf verbunden sind  


Mitglieder, die sich um Nussbaumen besonders verdient gemacht haben, können durch Generalversammlungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt


  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.


6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mittels Schreiben an den Präsidenten möglich.  Bereits geleistete Jahresbeiträge werden nicht rückerstattet. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.


7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren.


8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.


Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Abnahme des Protokolls

b) Abnahme des Jahresberichtes

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren

d) Beschluss über das Jahresbudget und Festsetzung des Jahresbeitrages

e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der zwei Rechnungsrevisoren

f) Festsetzung und Änderung der Statuten

g) Behandlung der Ausschlussrekurse

h) Anträge der Mitglieder und allgemeine Umfrage.


An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.


9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier und höchstens vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.


10.  Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.


11.  Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstands.


12.  Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13.  Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.


14.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, über die Verwendung des Vereinsvermögens.


15.  Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16. Februar 2011 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Kontakt:

Jacqueline Giuliani, Eschenzerstr. 5,

8537 Nussbaumen, Tel. 052 740 2453

praesident@dorfverein-nussbaumen.ch

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